Nehmen wir an, jemand oder ein Verein wird Eigentümer eines Grundstücks und verpflichtet sich, etwa der Öffentlichkeit gegenüber, in einem Vertrag oder einem Gelöbnis, dieses Grundstück über einen bestimmten Zeitraum nur für eine bestimmte Nutzung zu verwenden und allen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtungserklärung ist an sich unproblematisch; sie ist aber genauso wirkungslos und kann nicht geltend gemacht werden.
Magnus Egger, Projekttreffen III, 29.01. – 01.02.2011