ServitùServitude

Nehmen wir an ein Verein wird Eigentümer des Grundstückes und stellt diesen, etwa im Wege einer Dienstbarkeit, der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Herausforderung in diesem Fall wäre die rechtliche Absicherung und Reglementierung, etwa die Einräumung einer Dienstbarkeit „zu Gunsten aller“, was im Grundbuchsystem eigentlich auch nicht möglich ist. Es gibt sog. „öffentliche Dienstbarkeiten“, also Rechte auf einem fremden Grundstück, die der Öffentlichkeit zuerkannt werden: dabei handelt es sich in traditioneller Weise um einen Weg zur Kirche in einem Dorf über ein Grundstück eines Privaten, einen Weg zu einer Quelle über das Grundstück von Privaten, usw. Diese öffentlichen Dienstbarkeiten werden in der Regel nie neu begründet, sondern finden ihre Berechtigung und ihren Ursprung immer in der Vergangenheit und „ab immemorabilia“. Auch die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit wäre eine Herausforderung.
Magnus Egger, Projekttreffen III, 29.01. – 01.02.2011