Eine Sonderregelung zum Eigentum ist in den Artt. 822ff. ZGB enthalten. Das Domanialgut oder unveräußerliches öffentliches Eigentum ist ein Sondereigentum des Staates und umfasst insbesondere das Binnenmeer, die Strände, die Häfen, die Flüsse und Seen, die Anlagen zur nationalen Verteidigung; außerdem, sofern sie dem Staat zuzurechnen sind, die Nationalbibliotheken, Kunstsammlungen, archäologische Stätten, usw. Dieses Domanialgut ist nicht veräußerbar; d.h. der Staat kann diese Güter nicht verschenken oder verkaufen, sie können auch nicht von jemand anderem erworben oder ersessen werden; sie können nicht verpachtet oder sonst wie mit Rechten belegt werden. Das Domanialgut wird auch nicht durch Verträge geregelt, sondern durch Gesetzesbestimmungen. In den letzten Jahren war das Domanialgut vor allem deshalb von Interesse, weil der Staat Schritt für Schritt das Domanialgut in staatliches Eigentum umgewandelt hat, wodurch es dann veräußerbar, verkäuflich usw. wurde.
Magnus Egger, Projekttreffen III, 29.01. – 01.02.2011