Nicht nur die Bodenknappheit, sondern auch die in der Verfassung unter Art. 42 vorgesehene Schutzfunktion für das Eigentum und Privateigentum (vgl. auch erstes Zusatzprotokoll zur EMRK) führen in unserer Region dazu, dass der gesamte Grund und Boden im Eigentum steht; d.h. jeder Zentimeter Grund ist eigentumsrechtlich geregelt und erfasst; unterschieden wird Privateigentum, öffentliches Eigentum (Eigentum von öffentlichen Körperschaften) und Domanialeigentum (unveräußerliches öffentliches Eigentum).
Die Grundeigentumssituation ist im sog. Grundbuch erfasst; jede Parzelle entspricht einer sog. Grundbuchseinlage; jede Grundbuchseinlage weißt einen eingetragenen Eigentümer (oder mehrere Eigentümer) auf.
Als eingetragener Eigentümer kommen natürliche oder juristische Personen in Frage; sie müssen bestimmt, identifizierbar und handlungsfähig sein.
Auch juristische Personen, die keine Handelsgesellschaften sind, können Eigentümer sein, dazu benötigen sie allerdings eine sog. Rechtspersönlichkeit (eingetragenen Vereine usw.).
Magnus Egger, Projekttreffen III, 29.01. – 01.02.2011
Eigentumsrecht: Das Eigentumsrecht verjährt nicht und besteht somit ewig, vorbehaltlich des Eigentumserwerbs durch einen neuen Eigentümer. Dieses Eigentum kann z.B. durch einen Dritten durch Ersitzung erworben werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen; in diesem Fall erlischt das Eigentum des vorhergehenden Eigentümers erst dann, wenn das neue Eigentum begründet wird. Eine Ersitzung „durch die Allgemeinheit“ ist unvorstellbar, weil auf der anderen Seite wiederum das Bestimmtheitserfordernis für den neuen Eigentümer, eben jene Person, welche durch Ersitzung Eigentum erwerben soll, fehlt.
Magnus Egger, Projekttreffen III, Januar 2011